Zertifikat und Zertifizierungszeichen

Auszug aus der Zertifizierungsordnung der DIQ Zert GmbH, Kapitel 8 Führung und Nutzung des Zertifikates und des Zertifizierungslogos (gilt analog auch für die Bestätigungsurkunde und das Verifizierungslogo)

Dauer des Nutzungsrechtes

  1. Der Auftraggeber ist durch die Zustellung des Zertifikates zur Führung des Zertifikates und zur Nutzung des Zertifizierungslogos berechtigt.
  2. Das Recht zur Führung des Zertifikates und zur Nutzung des Zertifizierungslogos endet spätestens mit dem Ende des Vertragsverhältnisses.

Umfang des Nutzungsrechtes

  1. Der Auftraggeber hat das Zertifikat und das Zertifizierungslogo nicht irreführend sondern stets so zu verwenden, dass nur Rückschlüsse, insbesondere durch Dritte, auf die erteilte Zertifizierung gezogen werden können.
  2. Die Genehmigung zur Führung des Zertifikates und zur Nutzung des Zertifizierungslogos gilt ausschließlich für den zertifizierten Bereich des Unternehmens des Auftraggebers in unmittelbarer Verbindung mit dem Firmen- bzw. Unternehmernamen oder den Firmenzeichen des Auftraggebers. Die Nutzung des Zertifikates und des Zertifizierungslogos für einen anderen - nicht zertifizierten - Bereich des Auftraggebers ist nicht gestattet. Die Festlegung des Bereiches erfolgt durch die Zertifizierungsstelle.
  3. Der Auftraggeber darf das Zertifikat und/oder das Zertifizierungslogo zu geschäftlichen Zwecken auf Unterlagen der geschäftlichen Korrespondenz (z. B. Briefpapier, Visitenkarten, E-Mail, etc.) und im Rahmen der Werbung (z. B. Firmenfahrzeuge, Web-Site, Prospekte, etc.) in der festgelegten Form benutzen. Sie können in jeder beliebigen Gesamtgröße unter Wahrung der Proportionen benutzt werden. Das Zertifikat und das Zertifizierungslogo müssen leicht lesbar und deutlich sichtbar sein. Die Nutzung hat dabei so zu erfolgen, dass weder die Zertifizierungsstelle noch das Zertifizierungssystem in Misskredit gebracht oder das öffentliche Vertrauen in die Zertifizierung gefährdet wird.
  4. Das Zertifikat und das Zertifizierungslogo dürfen nicht auf Produkten oder Produktverpackungen verwendet werden, auch nicht in Zusammenhang mit den Produkten in einer Weise, welche den Schluss zulässt, die Produkte selbst seien zertifiziert. Dafür ist eine gesonderte Produktzertifizierung erforderlich.
    Auf Produktverpackungen und Begleitinformationen sind nur Aussagen zulässig, die sich auf das zertifizierte Managementsystem beziehen. Die Aussage darf in keiner Weise darauf schließen lassen, dass das Produkt, der Prozess oder die Dienstleistung auf diese Weise zertifiziert ist. Die Aussage darf sich nur beziehen auf die Benennung (z.B. Name oder Marke) des zertifizierten Auftraggebers, die Art des Managementsystems (z.B. Qualität, Umwelt) und der angewendeten Norm sowie die Zertifizierungsstelle, die das Zertifikat erteilt hat.
  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Zertifizierungsstelle jede beabsichtigte Verwendung des Zertifikates und des Zertifizierungslogos im Voraus schriftlich mitzuteilen und eine spezielle Nutzungsfreigabe des Einzelfalles einzuholen.

Aussetzung des Nutzungsrechtes

  1. Das Recht des Auftraggebers, das Zertifikat zu führen und das Zertifizierungslogo zu nutzen wird mit sofortiger Wirkung durch die Zertifizierungsstelle ausgesetzt, wenn
    • das Zertifikat und/oder das Zertifizierungslogo durch den Auftraggeber missbräuchlich verwendet werden, insbesondere gegen eine der Bestimmungen des Umfanges des Nutzungsrechtes verstoßen wird,
    • die Überwachungsaudits im Ergebnis die Aufrechterhaltung der Zertifizierung nicht mehr rechtfertigen,
    • Überwachungsaudits aus Gründen, die von der Zertifizierungsstelle nicht zu vertreten sind, nicht durchgeführt werden,
    • die Zertifizierung entsprechend den Regelungen der Zertifizierungsstelle ausgesetzt wird,
    • der Auftraggeber durch die Zertifizierungsstelle keine Freigabe oder eine Aufforderung – auch ohne Begründung – zur zeitweiligen Unterlassung zur Führung des Zertifizierungslogos und/oder des Zertifikates von der Zertifizierungsstelle erhält,
    • die Wirksamkeit des Managementsystems des Kunden nicht mehr gegeben ist.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, im Falle der Aussetzung des Nutzungsrechtes durch die Zertifizierungsstelle die Führung des Zertifikates sofort zu unterlassen. Vorhandene Unterlagen, Medien, etc., welche mit dem Zertifikat oder dem Zertifizierungslogo versehen sind, dürfen in diesem Fall vom Auftraggeber noch höchstens einen Monat, ab Rechtskraft der Aussetzung der Zertifizierung, benutzt werden. Wird während der Aussetzung eine Anfrage an die Zertifizierungsstelle bzgl. des Zertifizierungsstatus des Kunden von beliebiger Seite gestellt, so wird diese den Status des Kunden als ausgesetzt bekanntgeben.
  3. Nach dem Vorliegen entsprechend verifizierter Korrekturmaßnahmen kann die Aussetzung durch die Zertifizierungsstelle wieder rückgängig gemacht werden.

Beendigung des Nutzungsrechtes

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, im Falle der Aussetzung des Nutzungsrechtes durch die Zertifizierungsstelle die Führung des Zertifikates sofort zu unterlassen. Vorhandene Unterlagen, Medien, etc., welche mit dem Zertifikat oder dem Zertifizierungslogo versehen sind, dürfen in diesem Fall vom Auftraggeber noch höchstens einen Monat ab Rechtskraft der Aussetzung der Zertifizierung benutzt werden. Wird während der Aussetzung eine Anfrage an die Zertifizierungsstelle, bzgl. des Zertifizierungsstatus des Kunden von beliebiger Seite gestellt, so wird diese den Status des Kunden als ausgesetzt bekanntgeben.
  2. Nach dem Vorliegen entsprechend verifizierter Korrekturmaßnahmen kann die Beendigung des Nutzungsrechtes durch die Zertifizierungsstelle wieder rückgängig gemacht werden.
  3. Das Recht des Auftraggebers, das Zertifikat zu führen und das Zertifizierungslogo zu nutzen, endet mit sofortiger Wirkung, wenn
    • die Gültigkeit des Zertifikates abgelaufen ist,
    • die Zertifizierung entsprechend den Regelungen der Zertifizierungsstelle widerrufen wird,
    • das Vertragsverhältnis (aus welchen Gründen auch immer) beendet wird,
    • die Ursachen für eine vorhergehende Aussetzung nicht in angemessener Zeit durch Korrekturmaßnahmen beseitigt wurden (die Aussetzung ist im Ermessen der Zertifizierungsstelle zeitlich begrenzt, bis zu 6 Monate sind möglich),
    • der Auftraggeber durch die Zertifizierungsstelle eine Aufforderung – auch ohne Begründung – zur Unterlassung zur Führung des Zertifizierungslogos und/oder des Zertifikates von der Zertifizierungsstelle erhält.
  4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, im Falle der Beendigung des Nutzungsrechtes durch die Zertifizierungsstelle, die Führung des Zertifikates und die Nutzung des Zertifizierungslogos sofort zu unterlassen.